Vollgutachten

Mehr erfahren

Änderungsabnahmen

Mehr erfahren

Oldtimergutachten

Mehr erfahren

Einzelabnahme nach §13 EG-FGV / Artikel 44 & 45 der VO (EU)2018/858 in Bielefeld und OWL

Eine Einzelgenehmigung ist gemäß Artikel 44 & 45 DER VO (EU)2018/858 für Neufahrzeuge der Klassen M1 (PKW), M2/M3 (Kraftomnibusse), N (Lastkraftwagen) und O (Anhänger) für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung vorgeschrieben, die in der EU (Artikel 44) oder in Deutschland (Artikel 45) zugelassen werden sollen.

Eine Einzelabnahme kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine europäische Typ­genehmigung nicht heran­gezogen werden kann – zum Beispiel bei noch nie zugelassenen Eigen- und Umbauten. Sie ist aber auch bei Neu­fahr­zeugen erforderlich, die über keine EU-Typ­genehmigung verfügen.

Einzelabnahmen "Vollgutachten" nach §21 StVZO

Seit 2019 sind nach Bundesratsentscheidung vom Kraftfahrt-Bundesamt benannte Technische Dienste berechtigt, Gutachten nach Paragraph 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung zu erstellen. Diese werden etwa nötig bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland importiert werden und für die keine EG-Typgenehmigung vorliegt.

Hier ist die Einzelabnahme oder das „Vollgutachten“ für das erneute Inverkehrbringen zwingend vorgeschrieben. Auch bei der Begutachtung von Importfahrzeugen ist das Gutachten nach § 21 vorgeschrieben. Diese Fahrzeuge sind oft nicht nach europäischem Recht geprüft und nach den in Europa geltenden einheitlichen Voraussetzungen genehmigt. Beispiel hierfür wäre etwa die Beleuchtungs- und Signalanlage von aus den USA importierten Fahrzeugen.

 

Bei sehr aufwendigen Tuningmaßnahmen und Erweiterungen des Verwendungsbereichs von Prüfzeugnissen, durch welche die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, ist ebenfalls ein entsprechendes Gutachten nach Paragraph 21 notwendig, um den Betrieb des Fahrzeugs wieder zu ermöglichen. Das beinhaltet vor allem Kombinationen von technischen Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen.

Im Auftrag des Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität (IFM) erstellt der vom KBA benannte Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes (UbTD) diese Gutachten mit größter Sorgfalt. Sprechen Sie uns an! 

Feststellendes Gutachten zur Erstellung der Zulassungsbescheinigung nach §6(8) und §13(5) FZV als Ersatz zum COC-Papier

Hat ein Fahrzeug bereits eine europäische Betriebserlaubnis, findet man auf dem Typenschild Angaben zum Geräuschwert in dB(A) bei Motorrädern beziehungsweise Achslasten in kg oder lbs bei Pkw und Lkw, sowie eine Typgenehmigungsnummer (z.B. eX*92/61*12345). Darüber hinaus ist die Typgenehmigungsnummer auch in den Zulassungspapieren aufgeführt. In diesem Fall gibt es für das Fahrzeug auch die sogenannten COC-Papiere (Certificate of Conformity). Das Zertifikat belegt, dass das Fahrzeug den innerhalb der EU geforderten Normen entspricht. Eine Einzelbetriebserlaubnis ist daher bei einer europäischen Betriebserlaubnis nicht erforderlich, wir können jedoch die Zulassungsbehörden mit einer Datenbestätigung unterstützen.

Wenn Sie keine Möglichkeit haben bzw. die Beschaffung eines COC-Papiers nur umständlich und mit hohem finanziellen Aufwand betrieben werden kann, haben unsere für das Einzelgenehmigungsverfahren benannten Mitarbeiter die Möglichkeit ein feststellendes Gutachten im Sinne des Verkehrsblatt Nr. 192 von 2021 S. 978 zu erstellen. Diese Bescheinigung ersetzt das COC-Papier.

Gibt es weder auf dem Typenschild noch auf den Zulassungsdokumenten eine Typgenehmigungsnummer, ist keine europäische Betriebserlaubnis vorhanden und es wird eine Abnahme nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV notwendig.

Auch dann können wir Ihnen helfen.

Änderungsabnahmen

Ob optische Veredelung des Fahrzeugs oder praktische Umbauten – sobald ein Fahrzeug baulich verändert wird, muss es in der Regel bei einer Überwachungsorganisation zur Abnahme vorgeführt werden. Tuningmaßnahmen wie der Einbau eines Gewindefahrwerkes oder einer neuen Abgasanlage gehören hier ebenso dazu wie Umbauten zur Erdgasnutzung oder der Einbau eines verbrauchreduzierenden Chips.

Die Änderungen am Fahrzeug müssen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) überprüft und abgenommen werden. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO)

Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die Prüfzeugnisse gewisse  Auflagen und Bedingungen geknüpft:

  • das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

 

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Es ist auch möglich, diese erst beim nächsten Besuch der Zulassungsstelle – etwa zur Ummeldung oder zum Halterwechsel – in die Fahrzeugpapiere übertragen zu lassen. Bis dahin muss der Nachweis allerdings stets im Fahrzeug mitgeführt werden.

Oldtimergutachten (§23 StVZO) zur Erlangung eines H-Kennzeichens

Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Der Prüfingenieur des TÜV Nord stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht. Entspricht das Fahrzeug den Bedingungen, wird es als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes bewertet und darf ein H-Kennzeichen erhalten.

Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung normale altersbedingte Spuren aufzeigen. Trotzdem muss es in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt, also auch keine Mängel auf Basis der Hauptuntersuchung nach §29 StVZO aufweisen. 

Gaswiederholungs
prüfung

Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Diese wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 1 Monat) – absolviert werden. Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen, auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.

    Die Prüfung beinhaltet:

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Überprüfung des Zustands der Gasanlage
  • Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
  • Überprüfung der Dichtigkeit der Gasanlage

DVGw G 607 Abnahme

Die gesamte Flüssiggasanlage ist mindestens alle zwei Jahre wiederkehrend durch eine befähigte Person zu überprüfen. Die daraus resultierenden Prüfbescheinigungen sind den zuständigen Personen vorzulegen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte die Prüfbescheinigung für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf er dem Fahrzeug keine HU-Plakette zuteilen, wenn sich der Führerplatz in dem Raum befindet, in dem sich die Gasanlage oder Teile davon befinden. Bei einem Anhänger wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den HU-Prüfbericht geschrieben, dem Anhänger wird allerdings eine HU-Plakette erteilt, da der Fahrzeugführende durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.

Taxen & Mietwagen Abnahme

Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.

Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.

Dies bedeutet, dass Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§41 BOKraft)